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94086 Bad Griesbach

Haftpflichtschaden

 

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

 

 

Kaskoschaden

 

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

 

 

Totalschaden

 

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

 

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.

 

Technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor.

 

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

 

 

Nutzungsausfall

 

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle “Sanden, Danner, Küppersbusch” entnommen werden.

 

 

Wiederbeschaffungswert

 

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbeeinflussenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

 

 

Restwert

 

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

 

Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nur dann verweisen lassen, wenn ihm vor Veräußerung des Fahrzeuges ein höheres verbindliches Angebot der Versicherung vorliegt.

 

Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

 

 

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

 

Die Wertminderung stellt den Differenzbetrag des Wertes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der Reparatur dar. Die Wertminderung kann der Geschädigte auch dann geltend machen, wenn er den Wagen weiterhin nutzt.

 

Die Wertminderung beruht darauf, dass ein Fahrzeug mit einem reparierten Unfallschaden in der Regel beim Verkauf trotz ordnungsgemäßer Reparatur als geringwertiger eingestuft wird, als ein unfallfreies Fahrzeug. Bei älteren Fahrzeugen – die Grenze liegt bei 5 Jahren oder 100.000 km – entfällt eine solche Wertminderung meistens.

 

Zur Ermittlung sind mehrere Berechnungsmodelle bekannt, welche die Art der Beschädigung, das Fahrzeugalter, die Laufleistung sowie die Fahrzeugart berücksichtigen.

 

Die genaue Höhe wird durch den Sachverständigen ermittelt und im Sachverständigengutachten gesondert ausgewiesen.

 

 

Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze

 

Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung kleiner als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind.

 

Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und im Wesentlichen nach den Vorgaben im Gutachten instandsetzt. Die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Qualität der Reparatur und es ist immer mit einer Nachbesichtigung zu rechnen, falls das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt repariert wurde.